Paragraph 175
Vorwort
Der Paragraph 175 des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 175 StGB-Deutschland) existierte vom 15. Mai 1871 bis zum 11. Juni 1994. Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die "widernatürliche Unzucht mit Tieren" (ab 1935 nach Paragraph 175b ausgelagert). Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer nach den verschiedenen Fassungen des Paragraphen 175 verurteilt.1935 verschärften die Nationalsozialisten den Paragraphen 175, unter anderem durch Anhebung der Höchststrafe von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis. Darüber hinaus wurde der Tatbestand von beischlafähnlichen auf sämtliche "unzüchtigen" Handlungen ausgeweitet. Der neu eingefügte Paragraph 175a bestimmte für "erschwerte Fälle" zwischen einem und zehn Jahren Zuchthaus.
Die DDR kehrte 1949 zur alten Fassung des Paragraphen 175 zurück, beharrte aber gleichzeitig auf einer weiteren Anwendung des Paragraphen 175a. Ab Ende der 50er Jahre wurde einfache Homosexualität unter Erwachsenen nicht mehr geahndet. 1968 erhielt die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch, das in Paragraph 151 homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe stellte. 1988 wurde dieser Paragraph in der DDR ersatzlos gestrichen.
Die Bundesrepublik hielt zwei Jahrzehnte lang an den Fassungen der Paragraphen 175 und 175a aus der Zeit des Nationalsozialismus fest. 1969 kam es zu einer ersten, 1973 zu einer zweiten Reform. Seitdem waren nur noch homosexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren strafbar. Nach einer gescheiterten Gesetzesinitiative der Grünen in den 80er Jahren wurde der Paragraph 175 im Zuge der Rechtsangleichung mit der ehemaligen DDR erst 1994 aufgehoben.
Im Volksmund wurden Schwule oft als 175er bezeichnet. Gleichzeitig nannte man den 17. 5. zahlenspielerisch den "Feiertag der Schwulen".
Inhaltsverzeichnis:
- Vorgeschichte des § 175
- § 175 im Kaiserreich
- § 175 in der Weimarer Republik
- § 175 im Nationalsozialismus
- § 175 in der Nachkriegszeit
- Entwicklungen nach 1990
- Die verschiedenen Fassungen
Vorgeschichte des §175
Aus alt-biblischer Perspektive findet sich die Grundlage des Paragraphen 175 im 3. Buch Mose des Alten Testaments. Dort heißt es in Vers 20.13:"Und wenn ein Mann bei einem Mann liegt, wie man bei einer Frau liegt, dann haben beide einen Greuel verübt. Sie müssen getötet werden, ihr Blut ist auf ihnen."
Weiter steht in Vers 20.15-16:
"Und wenn ein Mann bei einem Vieh liegt, soll er unbedingt getötet werden, und das Vieh sollt ihr umbringen. Und wenn eine Frau sich irgendeinem Vieh nähert, damit es sie begatte, dann sollst du die Frau und das Vieh umbringen. Sie müssen getötet werden, ihr Blut ist auf ihnen."
In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wandelte sich der Analverkehr zwischen Männern von einer zwar sündigen, aber meist völlig legalen Handlung zu einem Verbrechen, das fast überall in Europa mit der Todesstrafe belegt wurde.
1532 schuf Karl V. mit der Constitutio Criminalis Carolina für diese Rechtspraxis eine gesetzliche Grundlage, die im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Gültigkeit behielt. So hieß es dort in Paragraph 116:
"Straff der Vnkeusch, so wider die Natur beschicht. Jtem so ein mensch mit einem Viehe, Man mit Man, Weib mit Weib Vnkeusch treibenn, die habenn auch das leben Verwurckt. Vnt man solle sy, der gemeynen gewohnheit nach, mit dem feure vom lebenn zum tode richtenn."
Im Jahre 1794 setzte Preußen als dritter Staat, nach Österreich und Frankreich, mit der Einführung des Allgemeinen Landrechts die Todesstrafe auf eine Gefängnisstrafe herab. Paragraph 143 bestimmte:
"Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren verübt wird, ist mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen."
Damit war Preußen zu diesem Zeitpunkt noch Vorreiter und galt als aufklärerisch - wurde indes schon bald von anderen Ländern in der Entwicklung überholt. So stellte der französische Code Civil von 1804 nur noch solche Handlungen unter Strafe, die in die Rechte eines Dritten eingriffen, was zur vollständigen Legalisierung einvernehmlicher Sexualhandlungen zwischen Männern führte. Im Rahmen seiner Eroberungen exportierte Napoleon den Code Civil darüber hinaus in eine Reihe anderer Staaten wie zum Beispiel die Niederlande. Auch Bayern orientierte sich am französischen Vorbild und ließ in seinem Gesetzbuch von 1813 alle opferlosen Straftaten ersatzlos fallen.
Angesichts dieser Entwicklungen zeigte sich die preußische Regierung zwei Jahre vor der Reichsgründung über die Zukunft ihres Paragraphen besorgt und versuchte daher, ihn wissenschaftlich zu legitimieren. Die zu diesem Zweck vom Justizministerium beauftragte Deputation für das Medizinalwesen, der u. a. die berühmten Ärzte Rudolf Virchow und Heinrich Adolf von Bardeleben angehörten, sah sich jedoch in ihrem Gutachten vom 24. März 1869 außerstande, "irgend welche Gründe dafür beizubringen, dass, während andere Arten der Unzucht vom Strafgesetze unberücksichtigt gelassen werden, gerade die Unzucht mit Thieren oder zwischen Personen männlichen Geschlechts mit Strafe bedroht werden sollte". Gleichwohl orientierte sich der von Bismarck im Jahr 1870 vorgelegte Strafrechtsentwurf für den Norddeutschen Bund an den einschlägigen preußischen Strafbestimmungen. Der Entwurf rechtfertigte dies mit der Rücksichtnahme auf die " öffentliche Meinung":
" Denn selbst, wenn man den Wegfall dieser Strafbestimmungen vom Standpunkt der Medizin, wie durch manche der gewissen Theorieen des Strafrechtes entnommenen Gründe rechtfertigen könnte; das Rechtsbewußtsein im Volke beurtheilt diese Handlungen nicht blos als Laster, sondern als Verbrechen [...]".
§ 175 im Kaiserreich
Am 1. Januar 1872 wurde aus dem exakt ein Jahr zuvor in Kraft getretenen Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bunds das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs. Damit war der Beischlaf zwischen Männern auch in Bayern wieder strafbar. Nahezu wortgleich mit seinem preußischen Vorbild aus dem Jahr 1794 bestimmte der neue Paragraph 175 des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB):"Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden."
Die Mindeststrafe wurde gegenüber Paragraph 143 des Allgemeinen Preußischen Landrechts von sechs Wochen auf einen Tag reduziert, die Höchststrafe bei sechs Monaten belassen. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte konnte u. a. in der Aberkennung des Doktortitels oder im Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts bestehen.
Schon in den 1860er Jahren hatten Einzelpersonen wie Karl Heinrich Ulrichs und Karl Maria Kertbeny erfolglos ihre Stimme gegen den preußischen Paragraphen 143 erhoben. Im Kaiserreich bildete sich mit dem 1897 gegründeten Wissenschaftlich-humanitären Komitee (WhK) nun eine Honoratioren-Bewegung, die mit der These von der angeborenen Natur der Homosexuellen gegen den Paragraphen 175 vorzugehen versuchte.
Eine auf dieser Argumentation aufbauende Petition des Arztes und WhK-Vorsitzenden Magnus Hirschfeld zur Streichung des Paragraphen 175 schaffte es 1897, 6.000 Unterschriften hinter sich zu versammeln. Ein Jahr später brachte sie der SPD-Vorsitzende August Bebel in den Reichstag ein. Der gewünschte Erfolg blieb jedoch aus. Stattdessen plante die Regierung gut zehn Jahre später, den Paragraphen 175 auch auf Frauen auszuweiten. In ihrem "Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch" (E 1909) hieß es:
"Die Gefahr für das Familienleben und die Jugend ist die gleiche. Daß solche Fälle in der Neuzeit sich mehren, ist glaubwürdig bezeugt. Es liegt daher im Interesse der Sittlichkeit wie der allgemeinen Wohlfahrt, daß die Strafbestimmungen auch auf Frauen ausgedehnt werden."
Der Entwurf sollte nach den Berechnungen von Experten frühestens 1917 zur Abstimmung in den Reichstag gelangen. Der Erste Weltkrieg und der Untergang des deutschen Kaiserreichs machten ihn aber zur Makulatur.
§ 175 in der Weimarer Republik
Ähnlich wie im Kaiserreich scheiterte in der Weimarer Republik die von den linken Parteien angestrebte Abschaffung des Paragraphen 175 an den fehlenden Mehrheitsverhältnissen. Aussichtsreicher waren dagegen die Pläne einer Mitte-Rechts-Regierung im Jahr 1925 zur Verschärfung des Paragraphen 175. Im vorgelegten Reformentwurf sollte zusätzlich zum Paragraphen 296, der sich mit dem alten Paragraphen 175 deckte, der Paragraph 297 geschaffen werden. Er sah vor, so genannte qualifizierte Fälle wie homosexuelle Prostitution, Sex mit männlichen Jugendlichen unter 21 Jahren sowie Missbrauch von Männern in einem Dienst- und Arbeitsverhältnis als "schwere Unzucht" und damit als Verbrechen statt als Vergehen einzustufen. Für diesen neuen Tatbestand sollten nicht mehr nur beischlafähnliche Handlungen relevant sein, sondern auch andere Formen der homosexuellen Betätigung wie beispielsweise gegenseitige Masturbation.Zur Begründung der beiden neuen Paragraphen beriefen sich die Verfasser auf den Schutz der Volksgesundheit:
"Dabei ist davon auszugehen, daß der deutschen Auffassung die geschlechtliche Beziehung von Mann zu Mann als eine Verirrung erscheint, die geeignet ist, den Charakter zu zerrütten und das sittliche Gefühl zu zerstören. Greift diese Verirrung weiter um sich, so führt sie zur Entartung des Volkes und zum Verfall seiner Kraft."
Als dieser Entwurf im Jahr 1929 vom Strafrechtsausschuss des deutschen Reichstags diskutiert wurde, gelang es KPD, SPD und DDP zunächst eine Mehrheit von 15:13 Stimmen gegen den Paragraphen 296 zu mobilisieren. Dies wäre einer Legalisierung der "einfachen Homosexualität" unter erwachsenen Männern gleichgekommen. Gleichzeitig wurde aber mit übergroßer Mehrheit - gegen nur drei Stimmen der KPD - die Einführung des neuen Paragraphen 297 (so genannte qualifizierte Fälle) beschlossen. Doch auch dieser Teilerfolg, den das sexualreformerische WhK als "einen Schritt vorwärts und zwei Schritte zurück" charakterisierte, wurde im März 1930 zunichte gemacht, als der Interparlamentarische Ausschuß für die Rechtsangleichung des Strafrechts zwischen Deutschland und Österreich mit 23:21 Stimmen den Paragraphen 296 wieder in das Reformpaket aufnahm. Zu dessen Verabschiedung kam es allerdings nicht mehr, da die Präsidialkabinette der frühen 30er Jahre das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren weitgehend zum Erliegen brachten.
§ 175 im Nationalsozialismus
Im Jahr 1935 verschärften die Nationalsozialisten den Paragraphen 175, indem sie die Höchststrafe im Zuge einer Umdefinition vom Vergehen zum Verbrechen von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis heraufsetzten. Durch Streichung des Adjektivs "widernatürlich" wurde die traditionsreiche Beschränkung auf beischlafähnliche Handlungen aufgehoben. Der Straftatbestand war nun erfüllt, wenn "objektiv das allgemeine Schamgefühl verletzt und subjektiv die wollüstige Absicht vorhanden war, die Sinneslust eines der beiden Männer oder eines Dritten zu erregen" Eine gegenseitige Berührung war nicht mehr erforderlich.Darüber hinaus wurde - ähnlich wie bereits 1925 geplant - ein neuer Paragraph 175a geschaffen, der so genannte qualifizierte Fälle als "schwere Unzucht" mit Zuchthaus zwischen einem und zehn Jahren bestrafte. Hierzu zählten:
- die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses,
- homosexuelle Handlungen mit Männern unter 21 Jahren und
- die männliche Prostitution.
Die "widernatürliche Unzucht mit Tieren" wurde nach Paragraph 175b ausgelagert.
In der amtlichen Begründung wurde die Novellierung des Paragraphen 175 mit dem Interesse an "der sittlichen Gesunderhaltung des Volkes" gerechtfertigt, denn "erfahrungsgemäß" habe Homosexualität die "Neigung zu seuchenartiger Ausbreitung" und über "einen verderblichen Einfluß" auf die "betroffenen Kreise" aus.
Tatsächlich war die Novellierung eine Folge des sogenannten Röhm-Putsches, der von den Nationalsozialisten auch dazu genutzt wurde, das Ansehen in der wertkonservativen und vor allem katholischen Bevölkerung reinzuwaschen. Tatsächlich war die Homosexualität von Ernst Röhm in der Bevölkerung ein offenes Geheimnis, und es gab auch ein Gerücht über ein Verhältnis des Reichsjugendführers Baldur von Schirach zu dem Hitlerjungen Jürgen Ohlsen, der in dem Film Hitlerjunge Quex die Hauptrolle gespielt hatte; quexen war als umgangssprachlicher Begriff für Sexualität zwischen Männern und Jungen sogar weit verbreitet. Mancher, der in den antichristlichen Zielen der Nationalsozialisten gar einen beginnenden Wertewandel zu mehr sexueller Freiheit gesehen hatte, wurde durch den Röhm-Putsch und die Verschärfung des Paragraphen 175 eines anderen belehrt.
Diese Verschärfung zog eine Verzehnfachung der Zahl der Verurteilungen auf jährlich 8.000 nach sich. Allein zwischen 1937 und 1939 wurden fast 100.000 Männer in der geheimen Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung erfasst. Etwa die Hälfte der tatsächlich ausgelösten Verfahren resultierte dabei aus privaten Anzeigen Nichtbeteiligter (ca. 40 Prozent) sowie aus Anzeigen von Betrieben und Behörden (ca. 10 Prozent). So bekam zum Beispiel die Gestapo 1938 folgenden anonymen Brief:
"Wir - ein großer Teil des Künstlerblockes am Barnayweg - bitten dringend, den als Untermieter bei Frau F [...] wohnenden B. zu beobachten, der in auffallender Weise täglich jugendliche Burschen bei sich hat. So geht das nicht weiter. [...] Wir bitten herzlichst, die Sache weiter zur Beobachtung zu geben."
Fernschreiben der Gestapo mit Anordnung der Schutzhaft gegen einen "unverbesserlichen Homosexuellen"
§ 175 in der Nachkriegszeit
Entwicklung in der SBZ und der DDR:Der Magistrat von Ost-Berlin verweigerte Rosa-Winkel-Häftlingen die Anerkennung als "Opfer des Faschismus". In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) war die Rechtsentwicklung uneinheitlich. Während die Regierung von Thüringen 1945 eine Abmilderung der Paragraphen 175 und 175a beschloss, die in etwa dem Strafrechtsentwurf von 1925 entsprach, galt in den anderen Ländern die Fassung von 1935 unverändert fort. 1946 riet der Juristische Prüfungsausschuss des Magistrats von Groß-Berlin zwar, den " § 175 StGB in ein neues Strafrecht nicht zu übernehmen", diese Empfehlung blieb jedoch folgenlos. Für Sachsen-Anhalt entschied das Oberlandesgericht (OLG) Halle im Jahr 1948, dass die Paragraphen 175 bis 175b typisch nationalsozialistisches Unrecht seien, weil sie eine fortschrittliche Rechtsentwicklung abgebrochen und in ihr Gegenteil verkehrt hätten. Homosexuelle Handlungen seien daher ausschließlich nach dem Strafrecht der Weimarer Republik zu verurteilen.
Ein Jahr nach der Republikgründung von 1949 entschied das Kammergericht Berlin für die gesamte DDR, dass der Paragraph 175 in der alten, bis 1935 gültigen Fassung anzuwenden sei. Jedoch hielt es im Unterschied zum OLG Halle unverändert am neuen Paragraphen 175a fest, weil er dem Schutz der Gesellschaft gegen "sozialschädliche homosexuelle Handlungen qualifizierter Art" diene. 1954 entschied dasselbe Gericht, dass Paragraph 175a im Unterschied zu Paragraph 175 keine beischlafähnlichen Handlungen voraussetzt. Unzucht sei jede zur Erregung der Geschlechtslust vorgenommene Handlung, "die das Sittlichkeitsgefühl unserer Werktätigen verletzt".
Durch das Strafrechtsänderungsgesetz von 1957 wurde die Möglichkeit geschaffen, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn eine gesetzwidrige Handlung mangels schädigender Folgen keine Gefahr für die sozialistische Gesellschaft darstellt. Dies setzte den Paragraph 175 faktisch außer Kraft, da das Kammergericht Berlin gleichzeitig urteilte, "daß bei allen unter § 175 alter Fassung fallenden Straftaten weitherzig von der Einstellung wegen Geringfügigkeit Gebrauch gemacht werden soll". Homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen blieben daher ab Ende der 50er Jahre straffrei.
1968 gab sich die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch. In ihm bestimmte der neue § 151 StGB-DDR eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung für einen Erwachsenen, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts "sexuelle Handlungen vornimmt". Aufgrund der nicht länger geschlechtsbezogenen Formulierung erfasste das Strafgesetz nun auch Sex zwischen Frauen und Mädchen unter 18 Jahren.
Am 11. August 1987 hob das Oberste Gericht der DDR ein Urteil wegen Paragraph 151 mit der Begründung auf, dass "Homosexualität ebenso wie Heterosexualität eine Variante des Sexualverhaltens darstellt. Homosexuelle Menschen stehen somit nicht außerhalb der sozialistischen Gesellschaft, und die Bürgerrechte sind ihnen wie allen anderen Bürgern gewährleistet". Ein Jahr später strich die Volkskammer der DDR in ihrem 5. Strafrechtsänderungsgesetz den Paragraphen 151 ersatzlos. Das Gesetz trat am 30. Mai 1989 in Kraft.
Entwicklung in der alten Bundesrepublik:
Schon vor der Gründung der Bundesrepublik hatte in den westlichen Besatzungszonen kaum ein Zweifel an der Fortgeltung der Paragraphen 175 und 175a in ihrer Fassung von 1935 bestanden. 1949 wurde nun auch offiziell alles bis dahin geltende Recht übernommen, "soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht" (Art. 123 Abs. 1 GG). In einer Reihe von Entscheidungen schloss sich der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Auslegung des Paragraphen 175 der Rechtsprechung des Dritten Reichs an, wonach der Tatbestand der Unzucht keine gegenseitige Berührung voraussetzt. Bestraft werden könne auch gleichzeitige Onanie oder der Zuschauer beim Triolenverkehr. Allerdings wurde aus dem Merkmal "Treiben" abgeleitet, dass das Handeln "stets eine gewisse Stärke und Dauer haben" müsse. Auf dieser Grundlage kam es zwischen 1950 und 1969 zu mehr als 100.000 Ermittlungen und etwa 50.000 rechtskräftigen Verurteilungen.
Während einige Richter große Bedenken hatten, den ihrem Rechtsempfinden widersprechenden Paragraphen 175 anzuwenden - so verurteilte 1951 das Landgericht Hamburg zwei homosexuelle Männer lediglich zu einer Ersatzgeldstrafe von 3 DM -, legten andere besonderen Ehrgeiz bei der Strafverfolgung an den Tag. So kam es bei einer Verhaftungs- und Prozesswelle in Frankfurt zu folgendem:
"Ein Neunzehnjähriger springt vom Goetheturm, nachdem er eine gerichtliche Vorladung erhalten hat, ein anderer flieht nach Südamerika, ein weiterer in die Schweiz, ein Zahntechniker und sein Freund vergiften sich mit Leuchtgas. Insgesamt werden sechs Selbstmorde bekannt."
1955 reichten zwei Männer Verfassungsbeschwerde ein mit der Begründung, dass die Paragraphen 175 und 175a schon allein deshalb nichtig seien, weil sie auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes erlassen worden seien. Außerdem verstießen sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter. Am 10. Mai 1957 wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde zurück. Die beiden Paragraphen seien "formell ordnungsgemäß erlassen" worden und "nicht in dem Maße 'nationalsozialistisch geprägtes Recht'", dass ihnen "in einem freiheitlich-demokratischen Staate die Geltung versagt werden müsse". Die unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Homosexualität wurde auf biologische Gegebenheiten und das "hemmungslose Sexualbedürfnis" des homosexuellen Mannes zurückgeführt. Als zu schützendes Rechtsgut wurden "die sittlichen Anschauungen des Volkes" genannt, die sich maßgeblich aus den Lehren der "beiden großen christlichen Konfessionen" speisten.
Fünf Jahre später rechtfertigte der unter Konrad Adenauer vorgelegte Regierungsentwurf eines Strafgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Aufrechterhaltung des Paragraphen 175 wie folgt:
"Ausgeprägter als in anderen Bereichen hat die Rechtsordnung gegenüber der männlichen Homosexualität die Aufgabe, durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten würde."
Durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969 wurde kurz vor Ende der Großen Koalition von Bundeskanzler Kiesinger der Paragraph 175 reformiert, indem nur noch die qualifizierten Fälle (Sex mit einem Unter-21-Jährigen, homosexuelle Prostitution und Ausnutzung eines Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnisses) erhalten blieben, die vorher durch Paragraph 175a geregelt worden waren. Wie dieser entfiel nun auch Paragraph 175b (Sodomie). Die Änderungen traten am 1. September 1969 in Kraft.
Am 23. November 1973 führte die sozialliberale Koalition schließlich eine umfassende Reform des Sexualstrafrechts durch. Der entsprechende Abschnitt im StGB wurde von "Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit" in "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" umbenannt. Ebenso wurde der Begriff der Unzucht durch den der "sexuellen Handlungen" ersetzt. Im Paragraphen 175 blieb nur noch der Sex mit Minderjährigen als qualifizierendes Merkmal zurück, wobei man das so genannte Schutzalter von 21 auf 18 Jahre absenkte. Sexuelle Kontakte zwischen Frauen fanden im Strafgesetz keine Erwähnung. (Für Mädchen galt ein Schutzalter von 14 Jahren. Mit dem damaligen § 182 konnte auf Antrag eines Erziehungsberechtigten der sexuelle Kontakt eines erwachsenen Mannes mit einem Mädchen zwischen 14 und 16 geahndet werden.)
1986 brachten der erste offen schwule Bundestagsabgeordnete Herbert Rusche zusammen mit seiner Fraktion, den Grünen, einen Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag ein, der die Streichung der Paragraphen 175 und 182 vorsah. Dies hätte die bestehende Ungleichbehandlung aufgehoben und das Schutzalter für alle einheitlich bei 14 Jahren festgelegt. Sowohl die damalige Regierungskoalition aus CDU und FDP als auch die SPD lehnten diesen Gesetzentwurf ab, was zu einem Weiterbestehen des Paragraphen 175 in der Fassung von 1973 bis zum Jahre 1993 führte. Einer der prominentesten Gegner einer Verbesserung der Rechtslage für Homosexuelle war Bundeskanzler Helmut Schmidt, der mit dem deutlichen Satz "Ich bin Kanzler der Deutschen, nicht Kanzler der Schwulen" eine Reform des Sexualstrafrechts kategorisch ablehnte.
Entwicklungen nach 1990
Streichung des Paragraphen 175Im Zuge der Rechtsangleichung zwischen den beiden deutschen Staaten nach 1990 musste sich der Bundestag entscheiden, ob er den Paragraphen 175 streichen oder ihn in der bestehenden Form auf die östlichen Bundesländer ausweiten wollte. Im Jahr 1994, mit Ablauf der Frist für die Rechtsangleichung, entschied man sich - auch angesichts der inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen - den Paragraphen 175 aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Das absolute Schutzalter für sexuelle Handlungen wie beispielsweise Geschlechtsverkehr mit Jugendlichen wurde einheitlich auf 14 Jahre festgelegt (§ 176 StGB); in besonderen Fällen gilt gemäß § 182 StGB ein relatives Schutzalter von 16 Jahren. Ein Verstoß wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (Antragsdelikt). Ausnahmen sind aber möglich, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse als gegeben ansieht. Gemäß § 182 Absatz 4 StGB kann das Gericht von Strafe absehen, wenn das Unrecht der Tat als gering eingeschätzt wird.
Die Verschiedenen Fassungen des § 175:
Fassung vom 15. Mai 1871
§ 175 Widernatürliche UnzuchtDie widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Juristische Erläuterungen dazu (1913)
1. Sog. Päderastie, Bestialität, Sodomie; nicht die Tribadie (Unzucht zwischen Frauen)
2. Die widernatürliche Unzucht erfordert einen dem natürlichen Beischlaf ähnlichen Vorgang; immer muß das entblößte Glied des einen Täters den Körper des anderen berührt haben; dies braucht nicht entblößt gewesen zu sein.
3. Unter § 175 fällt auch, wer das Geschlechtsteil eines anderen in den Mund nimmt, nicht wechselseitige Onanie.
4. Es genügt, wenn einer der beiden die Befriedigung des Geschlechtstriebes anstrebt; doch ist auch der andere als Täter, nicht nur als Gehilfe strafbar. Die Befriedigung braucht nicht eingetreten zu sein, daß beide vorsätzlich gehandelt haben, ist nicht erfordert.
5. Auch bei der sodomia tarione generis ist ein beischlafähnlicher Akt erforderlich, daher nicht genügend, daß sich eine Frau das Geschlechtsteil von einem Hunde belecken läßt.
6. Idealkonkurrenz mit §§ 173, 174, 176, 178 möglich
7. Zuständig: Strafkammer
Fassung vom 28. Juni 1935
§ 175 Unzucht zwischen Männern(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Bei einem Beteiligten, der zu Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.
§ 175a Erschwerte Fälle
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben, oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
§ 175b Sodomie
Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Fassung ab 1949 (DDR)
§ 175 - Widernatürliche UnzuchtDie widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestraften; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 175 a - Schwere Unzucht zwischen Männern
Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten wird bestraft,
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich mit ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über einundzwanzig Jahren, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht missbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
Fassung ab 1968 (DDR, § 151)
§ 151Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.
Fassung vom 25. Juni 1969 (BRD)
§ 175 Unzucht zwischen Männern(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft:
1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt,
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen,
3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar.
(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.
§ 175b wird aufgehoben.
Fassung vom 23. November 1973 (BRD)
§ 175 Homosexuelle Handlungen(1) Ein Mann über achtzehn Jahren, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter 18 Jahren vornimmt oder von einem Mann unter 18 Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn
1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war oder
2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den die Tat sich richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Fassung vom 10. März 1994
§ 175: Homosexuelle Handlungenaufgehoben